Satzung
Präambel
I.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die UNO Konvention gegen die Folter vom 10. Dezember 1984 ratifiziert, die unter Artikel 14 jedes unterzeichnende Land verpflichtet, Rehabilitationseinrichtungen für Folteropfer zu schaffen. Die deutsche Ärzteschaft vertreten durch die Bundesärztekammer hat im November 1989 die „Madrider Erklärung“ der Vollversammlung des ständigen Komitees der Ärzte in der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet, in denen Empfehlungen ausgesprochen werden über die Reaktion auf Folter und Menschenrechtsverletzungen. Darin verpflichten sich die Ärzteverbände, die Behandlung von Folteropfern zu unterstützen.
II.
Insbesondere nach den Erfahrungen der jüngsten deutschen Geschichte dürfen Berlin und das zukünftige vereinigte Deutschland nicht zu einer Wiedergeburtsstätte von Nationalismus und Rassismus werden. In Berlin leben zahlreiche politisch Verfolgte aus allen Ländern der Erde, die Folter ausgesetzt waren. Folteropfer können in den bestehenden medizinischen und sozialen Einrichtungen nicht angemessen versorgt werden. Es sind spezielle Einrichtungen notwendig, die den Verfolgten ohne Ansehen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion und Weltanschauung medizinische sowie psychosoziale Betreuung anbieten und ihnen helfen, den schwierigen Weg in ein menschenwürdiges Leben zurückzufinden. Diese Aufgabe ist das Anliegen des Vereins.
III.
Der Verein geht hervor aus der Initiative “Zentrum für Folteropfer”, die von der Ärztekammer Berlin und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unterstützt wird. Bei seiner Arbeit verfolgt der Verein ausschließlich humanitäre Ziele. Er ist parteipolitisch unabhängig. Zu einem späteren Zeitpunkt soll der Verein nach dem Willen seiner Gründungsmitglieder in eine Stiftung umgewandelt werden, welche dieselben Ziele wie der Verein verfolgt.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Behandlungszentrum für Folteropfer”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name “Behandlungszentrum für Folteropfer, e. V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß § 53 Nr. 1 Abgabenordnung im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Zwecke des Vereins sind insbesondere:
(a) Die medizinische, psychotherapeutische und soziale Betreuung, Behandlung und Rehabilitation von Verfolgten und deren Familienangehörigen aus Ländern, in denen Menschen aus politischen, ethnischen und religiösen Gründen unterdrückt, verhaftet oder gefoltert werden oder an denen Menschenrechtsverletzungen begangen werden.
(b) Die Schaffung eines Dokumentationszentrums über die Verletzung von Menschenrechten und die körperlichen und seelischen Spätfolgen von Folter und Menschenrechtsverletzungen.
(c) In Zusammenarbeit mit anderen Institutionen die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Verletzung von Menschenrechten, über Folter und ihre Folgen.
(d) Die Organisation von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen über sozialmedizinische Aspekte von Menschenrechtsverletzungen, Folter und ihren Folgen sowie die verschiedenen Behandlungswege zur Rehabilitation der Opfer.
(e) die wissenschaftliche Begleitforschung und Dokumentation über die Ursachen, Folgen und Behandlungen von traumatisierten Menschen.
(f) die Beratung, Bildung, Qualifizierung und berufliche Integration von Flüchtlingen und Migranten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel sollen in erster Linie durch Spenden, öffentliche und private Zuwendungen beschafft werden. Es ist angestrebt, öffentliche und private Institutionen und Persönlichkeiten zu gewinnen, die bereit sind, den Verein langfristig finanziell zu unterstützen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die aktiv an den inhaltlichen Aufgaben des Vereins mitarbeiten und sich mit den Zielen des Vereins identifizieren. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung von einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschluß ist dem auszuschließenden Mitglied drei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Der Ausschluß wird mit der Beschlußfassung wirksam.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit drei laufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein und auf die Möglichkeit der Streichung der Mitgliedschaft hinweisen. Die übrigen Mitglieder sind von der Mahnung unverzüglich zu unterrichten.
§ 4
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (stellvertretender Vorsitzender), dem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 5
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der folgenden Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
(b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
§ 7
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ
des Vereins. Alle Mitglieder haben das Recht, daran teilzunehmen und sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand zu hinterlegen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Vorstandes
(b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(c) Ausschluß von Mitgliedern
(d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
(f) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr unter Angabe einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall von deren Beschlußunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am selben Tage im Anschluß an die erste Mitgliederversammlung stattfindet, geladen werden.
(2) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt
der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-versammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird.
§ 11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder vertreten ist. Im Falle von deren Beschlußunfähigkeit ist eine gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 für denselben Tag einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Ist auch diese zweite Mitgliederversammlung beschlußunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine dritte Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eröffnet. Der Vorsitzende des Vereins ist Versammlungsleiter bis zur Beendigung der
Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung sowie vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat, der aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Kultur und der Wissenschaft besteht, die in der Lage sind, den Vereinszweck konstruktiv zu fördern. Insbesondere unterstützt der Beirat den Verein in folgenden Angelegenheiten:
(a) Verkehr mit Behörden, sonstigen staatlichen Instanzen sowie Verbänden
(b) medizinischen Angelegenheiten
(c) rechtlichen Fragen
(d) Öffentlichkeitsarbeit
(e) Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Vereinszwecks
(2) Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder. Vereinsmitglieder können Beiratsmitglieder vorschlagen.
(3) Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein niederlegen. Der Vorstand hat die anderen Beiratsmitglieder hiervon unverzüglich zu unterrichten. Jedes Beiratsmitglied kann durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an Amnesty International, Sektion Bundesrepublik Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.